ERGREIFEN SIE DIE RICHTIGEN MASSNAHMEN ZUM ARBEITSSCHUTZ
Mit unserer Jahrzehntelangen Berufserfahrung stehen wir Ihnen Rechtssicher zur Seite. Wir unterstützen sie nachhaltig, lassen sie es erst gar nicht zu Arbeitsunfällen mit daraus resultierenden Ausfalltagen kommen. Minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko, denn die Unternehmensleitung haften persönlich unter anderem bei Verletzung ihrer Obliegenheiten, Nichtbeachtung von sicherheitstechnischen Vorgaben, und mehr … !
ARBEITSSICHERHEIT IST UNTERNEHMERPFLICHT
Gesunde und motivierte Mitarbeiter sind ein hohes Potenzial im Unternehmen. Daher wurde 1996 im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgelegt, dass jeder Arbeitgeber in seinem Unternehmen für Arbeitsschutz und Unfallverhütung zu sorgen hat. Die beste Voraussetzung dafür sind sichere und gesunde Arbeitsplätze.
Leider ist es heutzutage nicht immer möglich, die körperliche Unversehrtheit, die auch in unserer Verfassung verankert ist, zu gewährleisten. Aufgrund Termindrucks wurden oft Risiken eingegangen. Aus diesem Grund erließ der Gesetzgeber Vorschriften und Gesetzestexte, welche sowohl den Unternehmer, als auch die Mitarbeiter in die Pflicht nehmen.
Einzelnen Betrieben ist es jedoch kaum möglich den Überblick zu behalten und auf dem aktuellsten Stand der gesetzlichen Regelungen zu bleiben. Jedoch wird dem Unternehmer eine sicherheitstechnische, wie auch arbeitsmedizinische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, bzw. durch einen Betriebsarzt per Gesetz vorgeschrieben.
RECHTSSICHERHEIT UND HAFTUNG
Die Verantwortung für ihre Mitarbeiter tragen Sie als Unternehmer /-in. Kommen Sie ihren Pflichten im Bereich der Arbeitssicherheit nicht nach, stehen Sie persönlich, auch bei einer GmbH oder AG, in der Haftung. Dies gilt auch im geringeren Umfang für Führungskräfte. Ihre Berufsgenossenschaft (BG) trägt grundsätzlich alle Unfallkosten.
Im Gegenzug erwartet sie jedoch, dass Sie sich durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und durch einen Betriebsarzt betreuen lassen, die Sie bei der Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften in ihrem Betrieb unterstützen. Sind diese nicht, oder nicht ausreichend erfüllt, stellt sie Regressforderungen an den Unternehmer.
Urteil LG München I, 5HKO 1387/10 vom 10.12.2013 – Als Organ einer Gesellschaft haften Sie mit Ihrem persönlichen Vermögen, selbst wenn Sie …