Das Arbeitsschutzgesetz sieht in § 5 Abs. 2 die Gefährdungsbeurteilung für alle im Betrieb vorhandenen Tätigkeiten vor. Da geht es um eine fundierte Einschätzung, ob, und wenn ja, welche Gesundheitsgefahren bei den einzelnen Tätigkeiten für den Arbeitnehmer entstehen. Das klingt einfach, ist aber in der Praxis schwer festzulegen, was eine Tätigkeit ausmacht. Denn oft gehören dazu unterschiedliche Teilaufgaben, die nicht deutlich voneinander zu trennen sind, beispielsweise:
Bei all diesen Tätigkeiten können unterschiedliche Gefährdungen auftreten. Deswegen ist es sinnvoll, die Arbeit in einem Handwerksbetrieb in einzelne Tätigkeitsbereiche zu unterteilen und separat zu beurteilen.
Wenn die zu analysierenden Tätigkeiten festgelegt sind, erfolgt die Gefährdungsbeurteilung. Sie stellt die unterschiedlichen Einwirkfaktoren, deren Kombinationswirkungen miteinander und die Wechselwirkungen des Arbeitssystems mit dem Menschen in Bezug.
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